themenbild

 

Friseure sind aufgrund ihrer sehr vielseitigen Tätigkeiten auch vielseitigen Belastungen in Bezug auf ihre Gesundheit ausgesetzt. Besondere Bedeutung kommt hier dem Schutz der Haut zu, denn im Friseurhandwerk werden sowohl Gefahrstoffe (z.B. Reinigungsmittel) als auch kosmetische Mittel (z.B. Zubereitungen zum Färben, Tönen, Dauerwellen) eingesetzt. Schließlich kann das Zusammenspiel von häufigem, sich wiederholendem Kontakt mit Wasser und hautschädigenden Gefahrstoffen zu Hauterkrankungen wie z.B. Ekzemen führen.

Darüber hinaus sind Friseure auch von berufsbedingten Atemwegserkrankungen betroffen, die beispielsweise durch Stäube, Dämpfe oder Sprühnebel ausgelöst werden können.

Gesetzliche Regelung

Den Umgang mit ebendiesen Gefahrstoffen regelt die Technische Regel für Gefahrstoffe im Friseurhandwerk (TRGS 530).

Diese überträgt die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz dem Arbeitgeber. Er hat demnach dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen, z.B. durch überbetriebliche Institutionen, externe Dienste oder innerbetriebliche Fachkräfte (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte).

Die Roland Hibinger GmbH entlastet den Arbeitgeber von seinen Pflichten und bietet Friseuren verschiedene Betreuungsmodelle an. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierzu ein Angebot - rufen Sie uns an unter 06241 46835 oder senden Sie uns eine Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!!

Weitere Informationen:

Europäische Rahmenvereinbarung über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit in der Friseurbranche (PDF)